Urteil zum Gehwegparken: Wann muss die Straßenverkehrsbehörde handeln?

Urteil zum Gehwegparken: Wann muss die Straßenverkehrsbehörde handeln?

(Bild, Josh Wilburne, unsplash)

In seinem Urteil vom 6. Juni 2024 zum Gehwegparken (BVerwG 3 C 5.23) hat das Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Kläger entschieden. Demnach haben Anwohner unter bestimmten Bedingungen das Recht, die Straßenverkehrsbehörde (StrVB) zum Eingreifen gegen parkende Fahrzeuge aufzufordern, wenn diese die Nutzung von Gehwegen erheblich einschränken.

Hintergrund des Urteils:

Im zugrunde liegenden Fall ging es um drei Einbahnstraßen in Bremen, wo Fahrzeuge oft beidseitig auf den Gehwegen parken, da es keine einschränkenden Verkehrsschilder gibt. Die Fahrbahn- und Gehwegbreiten betragen dort jeweils 5 bis 5,50 m bzw. 1,75 bis 2 m. Die Kläger sahen sich durch diese Parksituation behindert und beantragten Maßnahmen bei der StrVB, die jedoch abgelehnt wurden. Die Begründung der Behörde: Das Parken auf Gehwegen in Einbahnstraßen sei bereits durch § 12 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, zusätzliche Verkehrszeichen seien daher nicht notwendig.

Verlauf des Rechtsstreits:

Nach einem erfolglosen Widerspruch der Anwohner entschied das Verwaltungsgericht (VG) Bremen am 11. November 2021 zugunsten der Kläger und verpflichtete die Behörde zur erneuten Prüfung der Anträge (VG 5 K 1968/19). Ein Jahr später befand das Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG) am 13. Dezember 2022, dass die Behörde nicht sofort einschreiten müsse, die Anwohner jedoch Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung hätten (OVG 1 LC 64/22). Schließlich bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 6. Juni 2024 das Urteil zugunsten der Kläger.

Kernaussagen des BverwG-Urteils:

Das BVerwG stellte fest, dass das Gehwegparken, auch ohne spezifische Verkehrsschilder, verbotswidrig war. Die Kläger hatten das Recht, die StrVB zum Handeln aufzufordern, da das Gehwegparkverbot nach § 12 Abs. 4 und 4a der StVO eine „drittschützende Wirkung“ habe. Diese besagt, dass das Verbot nicht nur der allgemeinen Bevölkerung dient, sondern auch konkret den Anwohnern, deren Nutzung des Gehwegs erheblich eingeschränkt wird.

Die StrVB hat jedoch einen Ermessensspielraum. Da das Gehwegparken in Bremen weit verbreitet ist, kann die Behörde die am stärksten betroffenen Bereiche priorisieren und dort zuerst Maßnahmen ergreifen. Der Schutzanspruch der Kläger ist räumlich auf den Gehweg direkt vor dem eigenen Grundstück bis zur nächsten Querstraße begrenzt. Weiter entfernte Straßenabschnitte fallen nicht unter diesen Schutz, da Anwohner dort Teil des allgemeinen Nutzerkreises sind und somit keine besondere Einschränkung der Gehwegnutzung geltend machen können.